Genehmigung einer Antragstellung im Namensänderungsverfahren

Wenn der Name eines nichtsorgeberechtigten Elternteils mit dem Namen seines Kindes übereinstimmt, ist er dazu befugt, Beschwerde gegen die nach § 2 Abs. 1 NamÄndG erteilte familiengerichtliche Genehmigung einzulegen, die eine vom Vormund beabsichtigte Antragstellung im öffentlich-rechtlichen Namensänderungsverfahren betrifft.

Hier geht es um die Einbenennung in den Namen der Pflegefamilie.

Das Familiengericht darf die Genehmigung der von dem Vormund beabsichtigten Antragstellung nicht schon dann versagen, wenn nach seiner eigenen rechtlichen Einschätzung auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen kein wichtiger Grund im Sinne von § 3 NamÄndGfür eine Änderung des Mündelnamens gegeben ist.

Wenn sich im Genehmigungsverfahren das Erfordernis ergibt, verschiedene für und gegen eine Namensänderung sprechende Umstände zu gewichten und gegeneinander abzuwägen, muss diese Aufgabe im Zweifel den zuständigen Verwaltungsbehörden bzw. Verwaltungsgerichten überlassen bleiben, sodass die Genehmigung nicht verweigert werden darf.

BGH, Beschluss vom 08.01.2020, Az XII ZB 478/17

Beim Kindesunterhalt zählt allein die rechtliche Abstammung

Die Abänderung eines Unterhaltsvergleichs wird eröffnet, wenn die Geschäftsgrundlage wegfällt. Im Rahmen der Anpassung können dann auch diejenigen Umstände berücksichtigt werden, die vorher bei der Unterhaltsbemessung außer Acht gelassen wurden, wenn diese in Anbetracht der (sonstigen) Vergleichsgrundlagen bei Vergleichsabschluss zu keinem anderen Ergebnis geführt hätten.

Bei der Konkurrenz gleichrangiger Ansprüche auf Kindesunterhalt kommt es allein auf die rechtliche Abstammung des unterhaltsberechtigten Kindes vom Unterhaltspflichtigen an. Ob ein rechtliches Kind auch leibliches Kind des Unterhaltspflichtigen ist, ist hierfür unerheblich. Den Unterhaltspflichtigen trifft keine unterhaltsrechtliche Obliegenheit zur Anfechtung der Vaterschaft.

Müssen von konkurrierenden gleichrangigen Kindesunterhaltsverpflichtungen einzelne gemäߧ 1613 Abs. 1 BGB nicht mehr erfüllt werden, steht das dadurch freigewordene Einkommen des Unterhaltspflichtigen im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB für anderweitigen Mindestkindesunterhalt zur Verfügung.

BGH, Beschluss vom 29.01.2020, Az XII ZB 580/18

Bemessung des eheangemessenen Selbstbehalts

Die Bemessung des eheangemessenen Selbstbehalts ist Aufgabe des Tatrichters. Dabei ist es diesem nicht verwehrt, sich an Erfahrungs- und Richtwerte anzulehnen, sofern nicht im Einzelfall besondere Umstände eine Abweichung gebieten. Die Erfahrungs- und Richtwerte können dabei auch eine Differenzierung zwischen erwerbstätigen und nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen vorsehen.

BGH, Beschluss vom 16.10.2019, Az XII ZB 341/17

Bemessung des Unterhaltsbedarfs nach der Einkommensquote auch bei sehr hohem Einkommen

Im Sinne einer tatsächlichen Vermutung gehen die Tatsachengerichte davon aus, dass ein Familieneinkommen bis zur Höhe des Doppelten des höchsten Einkommensbetrags, der in der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesen ist, vollständig für den Lebensbedarf der Familie verwendet worden ist. Dies ist rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden.

Der Unterhaltsbedarf kann in diesem Fall ohne Darlegung der konkreten Einkommensverwendung nach der Einkommensquote bemessen werden. Soweit das Einkommen darüber hinausgeht, hat der Unterhaltsberechtigte, wenn er dennoch Unterhalt nach der Quotenmethode begehrt, die entsprechende Verwendung des Einkommens für den Lebensbedarf darzulegen und in vollem Umfang zu beweisen, falls die Gegenseite bestreitet.

Als Familieneinkommen in diesem Sinn ist dabei das Einkommen anzusehen, das für den ehelichen Lebensbedarf der beiden Ehegatten zur Verfügung steht und damit insoweit unterhaltsrelevant ist.

Die Unterhaltspflicht gegenüber einem neuen Ehegatten ist ausnahmsweise für die Bemessung des Unterhaltsbedarfs des früheren Ehegatten zu berücksichtigen, soweit sie – etwa als Anspruch auf Betreuungsunterhalt gemäß § 1615 l BGB – bereits die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hat. Jedenfalls wenn der Unterhaltspflichtige eine unterhaltsrechtlich anzuerkennende zusätzliche Altersvorsorge betreibt, ist es geboten, dies auch dem Unterhaltsberechtigten durch eine entsprechende Erhöhung des Altersvorsorgeunterhalts zu ermöglichen.

BGH, Beschluss vom 25.09.2019, Az XII ZB 25/19

Berücksichtigung einer vorehelichen Darlehensverpflichtung für den Immobilienerwerb des anderen Ehegatten im Zugewinnausgleich

Geht ein Ehegatte vor Eheschließung eine gesamtschuldnerische Darlehensverpflichtung ein, um den Erwerb einer Immobilie durch den anderen Ehegatten zu finanzieren, so ist bei Bewertung der Verbindlichkeit auch im Anfangsvermögen im Zweifel davon auszugehen, dass diese im Innenverhältnis allein vom Eigentümer des Grundstücks zu tragen ist.

Im Anfangs- und Endvermögen des Eigentümers sind in diesem Fall zum jeweiligen Stichtag einheitlich der Grundstückswert als Aktivposten und die volle noch offene Darlehensvaluta als Passivposten einzustellen. Die familienrechtliche Überlagerung des Innenverhältnisses der Ehegatten betrifft vornehmlich die Zahlung der laufenden Kreditraten und deren – regelmäßig ausgeschlossenen – gesonderten Ausgleich.

Dagegen wirkt sie sich auf die Beteiligungsquote an der noch zur Rückzahlung offenen Kreditvaluta grundsätzlich nicht aus

BGH, Beschluss vom 06.11.2019, Az XII ZB 311/18

Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil hat keine Bindungswirkung

Wenn das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf einen Elternteil gerichtlich übertragen wird, hat dies keine Bindungswirkung hinsichtlich einer späteren Entscheidung zum Umgang. Das gilt auch, wenn sich dabei die Frage stellt, ob ein paritätisches Wechselmodell anzuordnen ist.

Die Entscheidung zum Umgang richtet sich in diesem Fall als Erstentscheidung nach §§ 1684, 1697 a BGB und unterliegt nicht den einschränkenden Voraussetzungen einer Abänderungsentscheidung gemäß § 1696 Abs.1 BGB.

Der Anordnung eines Wechselmodells kann entgegenstehen, dass der Elternteil, der dies begehrt, es an der notwendigen Loyalität gegenüber dem anderen Elternteil fehlen lässt. Ein gegenläufiger Wille des Kindes ist nicht ausschlaggebend, wenn dieser maßgeblich vom Elternteil beeinflusst ist, der das Wechselmodell anstrebt.

BGH, Beschluss vom 27.11.2019, Az XII ZB 512/18