Wer kein Geld für eine Scheidung hat, kann Verfahrenskostenhilfe beantragen. Bewilligt das Gericht Verfahrenskostenhilfe, braucht die Partei die Gerichtsgebühren und die Gebühren unter Umständen gar nicht zu zahlen.

 

Das Gesetz schreibt vor, dass sich eine Partei vor dem Familiengericht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen und dafür Anwaltsgebühren bezahlen muss. Es soll aber möglich sein, jedem Ehegatten die Scheidung dennoch zu ermöglichen.

Wer kann bei einer Scheidung Verfahrenskostenhilfe beantragen?

Verfahrenskostenhilfe ist eine staatliche Fürsorgeleistung. Sie erhält nur derjenige, der bedürftig ist. Bedürftig ist, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen außerstande ist, die Kosten der Prozessführung zu zahlen oder wenigstens Teilbeträge aufzubringen.

Verfahrenskostenhilfe gibt es nur auf Antrag. Bewilligt das Gericht Verfahrenskostenhilfe, braucht die Partei die Gerichtsgebühren und die Gebühren für den eigenen Anwalt je nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen überhaupt nicht zu zahlen oder nur in 48 monatlichen Raten.

Verbessern sich die Verhältnisse um wenigstens 100 Euro monatlich, ist die Partei verpflichtet, das Gericht zu informieren. Die Bewilligung wird dann überprüft. Wirklich kostenfrei bleibt die Scheidung nur dann, wenn der Antragsteller die Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt erhält. Dann übernimmt der Staat tatsächlich alle Kosten des Scheidungsverfahrens.

Sollte aber das Gericht den Scheidungsantrag abweisen (zum Beispiel, weil das Trennungsjahr nicht vollzogen ist), bleibt der Antragsteller trotz Verfahrenskostenhilfe verpflichtet, die Kosten eines eventuell bestellten gegnerischen Anwalts zu erstatten. Dieses Risiko entfällt, wenn die Scheidung einvernehmlich erfolgt und der Ehegatte als Antragsgegner der Scheidung zustimmt und keine eigenen Anträge stellt.

Gerade hierfür bietet sich zudem als moderne Variante die Onlinescheidung an. Der Antragsteller kommuniziert zunächst nur online mit seinem Anwalt und erspart sich den mühevollen Besuch in dessen Kanzlei.

Soweit eine Partei auch Scheidungsfolgen gerichtlich geltend macht, beispielsweise Ehegattenunterhalt oder Zugewinnausgleich einklagt, ist für jedes dieser Verfahren Verfahrenskostenhilfe zu beantragen.

Aber auch hier lassen sich Risiken eingrenzen, wenn sich die Parteien auf eine Scheidungsfolgenvereinbarung verständigen, die sie dem Familienrichter zu Protokoll diktieren. In einer solchen Vereinbarung regeln die Parteien alles, was infolge ihrer Trennung und Scheidung regelungsbedürftig erscheint.

Wie ist Verfahrenskostenhilfe zu beantragen?

Verfahrenskostenhilfe gibt es nur auf Antrag. Der Antrag ist vor oder im Zusammenhang mit dem Einreichen des Scheidungsantrags beim Familiengericht zu stellen. Der Scheidungsantrag sollte von der Bewilligung der beantragten Verfahrenskostenhilfe abhängig gemacht werden.

Der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe muss bereits erkennen lassen, welches Ziel der Antragsteller erreichen möchte. Wünscht der Antragsteller die Scheidung, muss er vortragen, dass die Voraussetzungen der Scheidung vorliegen.

Dem Antrag sind das amtliche Formular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- und Verfahrenskostenhilfe“ sowie entsprechende Belege, aus denen sich die wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse des Antragstellers nachvollziehen lassen, beizufügen. Als Belege zählen Lohnabrechnungen, Steuererklärungen oder Bilanzen bei Selbstständigen, Mietverträge, Darlehens- oder Unterhaltsverpflichtungen und im Zweifel alles, auf das der Antragsteller Zahlungen zu leisten hat. Da der Staat die Verfahrenskostenhilfe aus Steuermitteln bezahlt, muss das Gericht genauestens prüfen, ob die Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vorliegen.

Wann wird Verfahrenskostenhilfe bei einer Scheidung bewilligt?

Die Gerichte bewilligen Verfahrenskostenhilfe, wenn das Vermögen und das Einkommen des Antragstellers so gering sind, dass der Antragsteller die Verfahrenskosten für die Scheidung nicht bezahlen kann. Wer also nur über ein geringes Einkommen verfügt, Arbeitslosengeld oder Hartz-IV-Leistungen bezieht, erhält im Regelfall Verfahrenskostenhilfe.

Zur Orientierung: Das Gesetz gewährt auf das Einkommen Grundfreibeträge von 476 Euro. Wer erwerbstätig ist, bekommt nochmal 215 Euro obendrauf. Sind Sie gesetzlich verpflichtet, Unterhalt zu leisten, erhalten Sie für ein erwachsenes Kind 377 Euro Freibetrag, für Jugendliche vom 15. bis vollendetem 18. Lebensjahr 359 Euro, für Kinder vom 7. bis vollendetem 14. Lebensjahr 333 Euro und für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 272 Euro. Dabei gelten jeweils die Freibeträge, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe gültig sind. Kommt Ihr Kind also danach in eine höhere Altersstufe, spielt es keine Rolle. Auch Verbindlichkeiten werden berücksichtigt und vermindern das maßgebliche Einkommen.

Um Verfahrenskostenhilfe zu erhalten, müssen Sie vorab Ihr verwertbares Vermögen aufgebraucht haben. Verfügen Sie also über ein dickes Sparbuch, müssen Sie das Guthaben für die Scheidungskosten einsetzen, auch wenn Sie ansonsten ein nur geringes Einkommen haben. Aber: Kleinere Barbeträge brauchen Sie nicht einzusetzen. Denn diese gelten als Schonvermögen oder Vermögensgrundfreibetrag. Das maßgebliche Schonvermögen liegt bei 5000 Euro erhöht. Leisten Sie gesetzlichen Unterhalt (z.B. wenn Sie ein Kind haben) kommen weitere 500 Euro dazu. Befinden Sie sich in einer besonderen Notlage, kann diese gesondert zu berücksichtigen sein.

Besitzen Sie ein Fahrzeug, müssten Sie es unter Umständen verkaufen und den Verkaufserlös für die Verfahrenskosten verwenden, wenn es ein luxuriöses und Ihrer Situation nicht angemessenes Fahrzeug ist. Gleiches gilt für eine in Ihrem Eigentum stehende Immobilie. Die Wohnverhältnisse sollten angemessen sein. Die Angemessenheit orientiert sich an der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf, wobei auch behinderte oder pflegebedürftige Menschen berücksichtigt werden, der Grundstücksgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Gebäudes sowie dem Wert des Grundstücks. Unter Umständen müssen Sie Ihre Immobilie mit einem Darlehen belasten oder eine vermietete Immobilie veräußern.