Wenn das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf einen Elternteil gerichtlich übertragen wird, hat dies keine Bindungswirkung hinsichtlich einer späteren Entscheidung zum Umgang. Das gilt auch, wenn sich dabei die Frage stellt, ob ein paritätisches Wechselmodell anzuordnen ist.
Die Entscheidung zum Umgang richtet sich in diesem Fall als Erstentscheidung nach §§ 1684, 1697 a BGB und unterliegt nicht den einschränkenden Voraussetzungen einer Abänderungsentscheidung gemäß § 1696 Abs.1 BGB.
Der Anordnung eines Wechselmodells kann entgegenstehen, dass der Elternteil, der dies begehrt, es an der notwendigen Loyalität gegenüber dem anderen Elternteil fehlen lässt. Ein gegenläufiger Wille des Kindes ist nicht ausschlaggebend, wenn dieser maßgeblich vom Elternteil beeinflusst ist, der das Wechselmodell anstrebt.
BGH, Beschluss vom 27.11.2019, Az XII ZB 512/18