Im Sinne einer tatsächlichen Vermutung gehen die Tatsachengerichte davon aus, dass ein Familieneinkommen bis zur Höhe des Doppelten des höchsten Einkommensbetrags, der in der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesen ist, vollständig für den Lebensbedarf der Familie verwendet worden ist. Dies ist rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden.
Der Unterhaltsbedarf kann in diesem Fall ohne Darlegung der konkreten Einkommensverwendung nach der Einkommensquote bemessen werden. Soweit das Einkommen darüber hinausgeht, hat der Unterhaltsberechtigte, wenn er dennoch Unterhalt nach der Quotenmethode begehrt, die entsprechende Verwendung des Einkommens für den Lebensbedarf darzulegen und in vollem Umfang zu beweisen, falls die Gegenseite bestreitet.
Als Familieneinkommen in diesem Sinn ist dabei das Einkommen anzusehen, das für den ehelichen Lebensbedarf der beiden Ehegatten zur Verfügung steht und damit insoweit unterhaltsrelevant ist.
Die Unterhaltspflicht gegenüber einem neuen Ehegatten ist ausnahmsweise für die Bemessung des Unterhaltsbedarfs des früheren Ehegatten zu berücksichtigen, soweit sie – etwa als Anspruch auf Betreuungsunterhalt gemäß § 1615 l BGB – bereits die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hat. Jedenfalls wenn der Unterhaltspflichtige eine unterhaltsrechtlich anzuerkennende zusätzliche Altersvorsorge betreibt, ist es geboten, dies auch dem Unterhaltsberechtigten durch eine entsprechende Erhöhung des Altersvorsorgeunterhalts zu ermöglichen.
BGH, Beschluss vom 25.09.2019, Az XII ZB 25/19