Was kostet die Scheidung und wie berechnen sich die Kosten?
Wie berechnet sich der Verfahrenswert?
Der Verfahrenswert (auch Gegenstandswert, Streitwert) ist eine Rechengröße, nach der die Gerichtskosten und die Anwaltskosten berechnet werden. Das Gericht setzt spätestens am Ende Ihres Scheidungsverfahrens diesen Verfahrenswert fest.
Der Verfahrenswert berechnet sich nach den Einkommen und Vermögen der Eheleute.
Im Hinblick auf die anstehende Scheidung erhalten Sie von uns einen Kostenvoranschlag, in dem wir den voraussichtlichen Verfahrenswert grob abschätzen. Maßgeblich kommt es aber darauf an, in welcher Höhe das Familiengericht am Ende den Verfahrenswert für Ihre Scheidung festsetzt. Allein die Richterin oder der Richter entscheidet über die Festsetzung des Verfahrenswertes. Hierbei orientiert sie/er sich dabei an dem, was Sie und Ihr Anwalt dazu vortragen.
Wie hoch ist der Verfahrenswert?
Je nachdem, mit welchen “Aufgaben” man den Anwalt beauftragt und welche Verfdahren vor dem Familiengericht landen, gibt es unterschiedlich hohe Bemessungen des Verfahrenswertes
– Verfahrenswert der Scheidung:
Für die Scheidung wird der Verfahrenswert nach Ihren Einkommensverhältnissen und Vermögensverhältnissen berechnet. Zuerst werden die Nettoeinkommen beider Partner addiert und dann multipliziert mit Drei. Danach werden Ihre Darlehensraten für gemeinsame Schulden und Ihre Unterhaltspflichten abgezogen. Einige Gerichte ziehen vom Verfahrenswert noch pro Kind pauschal 250 Euro ab.
Beispiel: Wenn Sie und Ihr Ehegatte zusammen 2.500 Euro im Monat verdienen, so beträgt der Verfahrenswert (2.500 * 3 =) 7.500 Euro. Die Anwaltskosten und Gerichtskosten würden nur ein Bruchteil des Verfahrenswerts betragen. Mindestens beträgt der Verfahrenswert aber 3.000 Euro.
– Verfahrenswert des Versorgungsausgleichs:
Für den Versorgungsausgleich wird der Verfahrenswert ohne die Einkommensverhältnissen der Ehegatten berechnet. Er wird hingegen pauschal mit 1.000 Euro angesetzt. Der Versorgungsausgleich entfällt, wenn die Ehe nicht länger als drei Jahre gedauert hat.
Bei der günstigsten Scheidung beträgt der Verfahrenswert also 4.000 Euro und ohne Versorgungsausgleich 3.000 Euro.
– Verfahrenswerte andere Angelegenheiten:
Wenn weitere Angelegenheiten innerhalb der Scheidung geregelt werden sollen, so erhöht sich der Verfahrenswert wie folgt:
Angelegenheit | Erhöhung |
---|---|
Besuchsrecht | +800 Euro |
Ehewohnung | +12 x die Monatsmiete |
Hausrat | +Wert des Hausrats |
Sorgerecht | +800 Euro |
Unterhalt | +12 x der Unterhaltsbetrag |
Zugewinnausgleich | +die Höhe des geforderten Betrages. |
Rechnen Sie die Kosten einfach aus!
Hier gelangen Sie zu unserem kostenlosen Kostenrechner. Dieser hilft Ihnen, eine grobe Einschätzung der Kosten (ohne weitere Angelegenheiten) zu erhalten.
Ist eine kostenlose Scheidung möglich?
Eine Scheidung ohne Rechtsanwalt (w/m) ist in Deutschland nicht möglich. Die Antragstellung der Scheidung muss in jedem Fall von einem Anwalt übernommen werden. Allerdings müssen nicht beide Eheleute einen eigenen Anwalt haben. Bei einer einvernehmlichen Scheidung reicht es aus, wenn sich einer der Parteien einen Rechtsanwalt sucht. Der Scheidungsantrag wird dann in dessen Namen gestellt und der andere Ehepartner muss der Scheidung einfach nur noch zustimmen.
Diese Vorgehensweise reduziert die Scheidungskosten erheblich, da das Honorar für den Rechtsanwalt nur einmal anfällt. Die Parteien können untereinander vereinbaren, dass sich die Partei, die sich nicht anwaltlich vertreten läßt, zur Hälfte an den Anwaltskosten beteiligt.
Bitte beachten Sie, dass eine Scheidung online zu beantragen eine erhebliche Zeitersparnis bedeutet. Wir versuchen, die Scheidung schnell, unkompliziert und so günstig wie möglich durchzuführen. Der Scheidungsauftrag kann einfach über das bereitgestellte Online-Formular erteilt werden, so dass zeitaufwändigen Anwaltsbesuche in der Regel wegfallen.
Eine Scheidung verursacht aber in jedem Fall Kosten. Doch betroffenen Ehegatten können einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe stellen, wenn sie nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügen und auch kein Verfahrenskostenvorschuss in Betracht kommt.