Beim Kindesunterhalt zählt allein die rechtliche Abstammung

Die Abänderung eines Unterhaltsvergleichs wird eröffnet, wenn die Geschäftsgrundlage wegfällt. Im Rahmen der Anpassung können dann auch diejenigen Umstände berücksichtigt werden, die vorher bei der Unterhaltsbemessung außer Acht gelassen wurden, wenn diese in Anbetracht der (sonstigen) Vergleichsgrundlagen bei Vergleichsabschluss zu keinem anderen Ergebnis geführt hätten.

Bei der Konkurrenz gleichrangiger Ansprüche auf Kindesunterhalt kommt es allein auf die rechtliche Abstammung des unterhaltsberechtigten Kindes vom Unterhaltspflichtigen an. Ob ein rechtliches Kind auch leibliches Kind des Unterhaltspflichtigen ist, ist hierfür unerheblich. Den Unterhaltspflichtigen trifft keine unterhaltsrechtliche Obliegenheit zur Anfechtung der Vaterschaft.

Müssen von konkurrierenden gleichrangigen Kindesunterhaltsverpflichtungen einzelne gemäߧ 1613 Abs. 1 BGB nicht mehr erfüllt werden, steht das dadurch freigewordene Einkommen des Unterhaltspflichtigen im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB für anderweitigen Mindestkindesunterhalt zur Verfügung.

BGH, Beschluss vom 29.01.2020, Az XII ZB 580/18