Steuerliche Aspekte

 

Wie wirken sich Heirat und Unterhalt steuerlich aus?

Im Folgenden geben wir Ihnen einen kleinen Überblick über die wichtigsten steuerlichen und sozialrechtlichen Aspekte. Um die steuerlichen Fragen genauer auch im Detail abzuklären, wenden Sie sich bitte an eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater.

Steuerliche Vorteile

Steuerliche Auswirkung der Unterhaltszahlungen

Wenn ein Ehegatte dem anderen Ehegatten Trennungsunterhalt zahlen muss, so kann dieser Unterhalt von der Einkommenssteuer als Sonderausgabe bis zu einem Betrag von 13.805 EUR oder als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 EStG bis zu einem Betrag von 7.680 EUR abgezogen werden. Dies gilt auch für den nachehelichen Unterhalt.

Unterhalt als Sonderausgabe

Um den Unterhalt als Sonderausgabe von der Einkommenssteuer abzuziehen, muss der Steuerpflichtige dieses in einer gesonderten Erklärung zur Einkommenssteuer (Anlage “U”) beantragen. Voraussetzung ist, dass der Unterhaltsempfänger hiermit einverstanden ist, da die Unterhaltseinkünfte beim Empfänger versteuert werden müssen.

Da der Unterhaltsempfänger hiermit selten einverstanden ist, wird sich der Unterhalt zahlende Ehegatte in der Regel verpflichten, dem Unterhaltsempfänger alle steuerlichen und sonstigen wirtschaftlichen Nachteile auszugleichen.

Gerichts- und Anwaltskosten

Weiterhin können beide Ehegatten die Kosten für das Gericht und ihren Rechtsanwalt bei der Einkommenssteuer als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 EStG geltend zu machen.

Kosten im Zusammenhang mit Kindern

Die Kosten des Umgangskontakts, wie z.B. Fahrtkosten zu den Kindern,kann man unter Umständen als außergewöhnliche Belastung bei der Einkommenssteuer berücksichtigen. Die Rechtsprechung hierzu ist bisher nicht eindeutig. Für diese Frage sind derzeit zwei Verfahren beim Bundesfinanzhof anhängig (Verfahren BFH III R 141/95 und BFH III R 41/04).

Zu den Kosten zählen:

  • Fahrtkosten, um Kind zu besuchen oder abzuholen
  • Eigene Übernachtungskosten, wenn das Umgangsrecht am Wohnort des Kindes wahrgenommen wird. Bereitstellen eines Kinderbettes (Anschaffungskosten), Bettwäsche, Reinigen der Bettwäsche
  • Bereitstellen von Kinderkleidung (Schlafanzug, Strümpfe, Hemd, Schuhe, etc.) für die Besuchsdauer
  • Bereitstellen von Spielzeug, Sandkasten, Tretroller, Fahrrad, etc.
  • Zusätzlich zum Kindesunterhalt gezahlter Sonderbedarf
  • Anteilige Kosten für Miete, da zur Beherbergung des Kindes Räume benötigt werden, die sonst nicht angemietet worden wären (Mietpreis/qm x Grundfläche Kinderzimmer x 12 Monate); Ebenso anteilig Heizkosten, Nebenkosten
  • Kosten für Urlaub mit Kind; auch hier alles ansetzen: Fahrtkosten, Unterbringung, Verpflegung, Eintritt in Schwimmbad, Museum, etc.
  • Aufwendungen für Verpflegung des Kindes während des Besuchs
  • Kosten, die zusätzlich anfallen, z.B. für Unterricht (Musik, Ballett, Reiten, Tennis, Nachhilfe)
  • Kosten für Reinigung des Kinderzimmers, Kosten für Wäsche waschen, Stromverbrauch im Kinderzimmer, Beleuchtungskosten
  • Telefon- und Portokosten zur Verabredung der Besuchstermine
  • Telefonate und Briefwechsel mit dem Kind

Die Kosten des Umgangskontaktes sollte dennoch auf jeden Fall bei der Einkommenssteuererklärung geltend gemacht werden. Wenn das Finanzamt die Berücksichtigung ablehnt, sollte gegen den Steuerbescheid Einspruch eingelegt werden.

Das Finanzamt wird wahrscheinlich die Berücksichtigung der Umgangskosten als außergewöhnliche Belastung ablehnen. Dann sollte Einspruch gegen den Bescheid eingelegt werden.

Einspruch gegen den Steuerbescheid

Der Einspruch kann damit begründet werden,

  • dass derzeit mehrere Verfahren beim Bundesfinanzhof anhägig sind und dieses Verfahren bis zu den Entscheidungen des Bundesfinanzhofes ruhen soll.
  • dass der Steuerbescheid einen Vorläufigkeitsvermerk hinsichtlich der abgelehnten Umgangskosten erhalten soll. Falls der Bundesfinanzhof später also zu Ihren Gunsten entscheidet, können die Umgangskosten doch in die Einkommenssteuer miteinbezogen werden, was zu einer weiteren Reduzierung der Steuer führt.

Lohnsteuerklassen

Die Einkommenssteuer

Jeder Steuerpflichtige muss grundsätzlich Einkommenssteuer zahlen. Als Lohnsteuer bezeichnet die monatliche Vorauszahlung auf diese Einkommenssteuer bei Arbeitnehmern (nicht Selbständigen). Der Abzug und die Zahlung der Lohnsteuer erfolgt direkt durch den Arbeitgeber.

Die Lohnsteuerklassen

Jeder Steuerpflichtige muss grundsätzlich Einkommenssteuer zahlen. Als Lohnsteuer bezeichnet die monatliche Vorauszahlung auf diese Einkommenssteuer bei Arbeitnehmern (nicht Selbständigen). Der Abzug und die Zahlung der Lohnsteuer erfolgt direkt durch den Arbeitgeber.

Steuerklasse Arbeitnehmer
I Ledige, Verheiratete, Geschiedene, Verwitwete, wenn Steuerklasse III und IV nicht gelten.
II Ab 2004, wenn der Freibetrag für Alleinerziehende zu berücksichtigen ist.
III Verheiratete, die nicht dauernd getrennt leben, beide einkommenssteuerpflichtig sind und nicht die Steuerklasse IV gewählt haben. Auch wenn der andere Partner nicht berufstätig oder selbstständig ist, wird die Lohnsteuerklasse III zugewiesen. Verwitwete bis zum Ende des auf den Tod des Ehegatten folgenden Kalenderjahres, sofern der verstorbene Ehegatte zum Zeitpunkt seines Todes unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig gewesen ist und die Ehegatten bis zum Zeitpunkt des Todes nicht dauernd getrennt gelebt haben.
IV Verheiratete, die beide Lohn verdienen, beide einkommenspflichtig sind und zusammen leben.
V Verheiratete, wenn der andere Ehegatte Steuerklasse III hat, beide einkommensteuerpflichtig sind und zusammenleben. Es muss ein Antrag gestellt werden.
VI Arbeitnehmer, die Lohn aus mehr als einem Arbeitsverh/auml;ltnis verdienen, ab dem zweiten und weiteren Arbeitsverhältnissen.
Steuerliche Veranlagung

Mit der Eheschließung werden beide Ehegatten beide in die Lohnsteuerklasse IV eingestuft. Diese ist eine günstige Lohnsteuerklasse, wenn beide Ehegatten berufstätig sind und ein ähnliches Einkommen haben.

Die Ehegatten können, sofern Sie gemeinsam zusammenleben, wählen, ob sie gemeinsam oder getrennt veranlagt werden wollen.

Sofern die Ehegatten gemeinsam veranlagt werden wollen, müssen sie beim zuständigen Finanzamt einen Antrag stellen. In diesem Fall wird die Einkommenssteuer nach der Splittingtabelle berechnet. Hierdurch werden beide Ehegatten wie ein Steuerpflichtiger behandelt. Die Ehegatten zahlen bei einer gemeinsamen Veranlagung weniger Steuern als bei einer getrennten Veranlagung.

Wahlmöglichkeiten

Ein Steuerklassenwechsel ist sinnvoll, sofern das Einkommen eines Ehepartners deutlich höher ist als das des anderen. Unter Umständen macht es dann sinn, dass der mehrverdienende Ehegatte die Lohnsteuerklasse III wählt und der weniger verdienende Ehegatte die Lohnsteuerklasse V.

Allerdings:
Die Lohnsteuerklasse ist nur dafür maßgeblich, wie viel Steuern als Vorauszahlung geleistet werden müssen. Zu viel gezahlte Lohnsteuer wird über die Einkommenssteuererklärung zurückerstattet.

Sofern ein Ehegatte einer zweiten oder weiteren steuerpflichtigen Beschäftigungen nachgeht, so werden die Einkünfte daraus nach Steuerklasse VI besteuert.

Änderung der Steuerklassen nach der Scheidung

Spätestens nach einem Jahr ändert sich die Steuerklasse und jeder Ehegatte muss damit mehr Steuern zahlen. Allerdings kann jeder Ehegatte, die von ihm an den getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten geleisteten Unterhaltszahlungen sowie die Scheidungskosten von der Steuer absetzen.

Änderung der Steuerklasse

Unverheiratete Arbeitnehmer werden in die Lohnsteuerklasse I eingestuft. Diese Lohnsteuerklasse ändert sich durch die Heirat.

Die Ehegatten können jetzt wählen, ob beide in die Lohnsteuerklasse IV eingeordnet werden wollen oder ob einer der Ehegatten nach der Lohnsteuerklasse III und der andere Ehegatte nach Lohnsteuerklasse V besteuert wird.

Für einen alleinverdienenden verheirateten Arbeitnehmer ist es günstiger, die Steuerklasse III zu wählen. Sind beide Ehegatten Arbeitnehmer und verdienen sie ein ähnliches Einkommen, kommt für jeden die Steuerklasse IV in Betracht. Verdienst ein Ehegatte erheblich mehr als der andere, ist es nach der Heirat günstiger, wenn dieser die Steuerklasse III erhält und der andere Ehegatte die Steuerklasse V.

Der Antrag muss beim Finanzamt bis zum 30. November des Jahres gestellt werden, für das die Lohnsteuerklasse gilt.

Veranlagung der Ehegatten

Gemeinsame Veranlagung

Voraussetzung fü die gemeinsame Veranlagung ist, dass die Ehegatten wenigstens einen Tag im Jahr gemeinsam zusammen gelebt haben. Damit können die Ehegatten für das ganze Jahr veranlagt werden. Jeder Ehegatte ist gegenüber dem anderen verpflichtet, der gemeinsamen Veranlagung zuzustimmen, sofern dem anderen Ehegatten garantiert wird, dass dieser von jeglichen finanziellen Nachteilen freigestellt wird.

In dem Kalenderjahr, welches auf das Trennungsjahr folgt, können die Ehegatten nicht mehr gemeinsam veranlagt werden, außer sie versöhnen sich und leben zumindest kurzzeitig wieder miteinander.

Steuerklassen bei gemeinsamer Veranlagung

Bei einer Zusammenveranlagung können die Ehegatten zwischen verschiedenen Lohnsteuerklassenkombinationen wählen:

– Sofern beide Ehegatten ein ähnliches Einkommen haben, bietet es sich an, dass beide die Steuerklassenkombination IV/IV wählen.

– Verdient einer der Ehegatten erheblich mehr als der andere, ist dagegen die Kombination III/V günstiger.

Getrennte Veranlagung

Bei einer getrennten Veranlagung werden die Ehegatten in Steuerklasse I bzw. II eingestuft, womit wesentlich höhere Steuerabzüge verbunden sind.

Immobilien

Ehegatten ohne Ehevertrag leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Mit der Scheidung kann daher der Ehegatte, der in der Ehe weniger Vermögen hinzugewonnen hat, vom anderen Ehegatten einen Ausgleich verlangen. In der Regel wird der Zugewinnausgleich in Geld ausgezahlt.

Wenn Immobilien vorhanden sind, kann der Zugewinnausgleich jedoch auch durch die Übertragung einer Immobilie erfolgen. Dann ist aber Vorsicht geboten:
Die Übertragung einer Immobilie im Wege des Zugewinnausgleichs ist steuerlich als entgeltliche Veräußerung eines Wirtschaftsgutes anzusehen. Es fallen daher unter Umständen erheblich Steuern an. Daneben kann der Anspruch auf die Eigenheimzulage verloren gehen.

Bevor eine Immobilie im Rahmen des Zugewinns übertragen wird, sollten die Ehegatten sich steuerlich beraten zu lassen.

Steuerlast & Unterhalt

Die Unterhaltspflicht wird nach dem Nettoeinkommen des zahlungspflichtigen Elternteils oder Ehegatten berechnet. Je mehr Steuern ein Zahlungspflichtiger zahlen muss, desto weniger Einkommen bleibt also für den Unterhalt übrig. Wenn sich nach einer Scheidung oder längerer Trennung die Steuerklasse ändert, hat dieses erheblichen Einfluss auf die Unterhaltspflichten.

Der Unterhalt sollte nach einem Steuerklassenwechsel neu berechnet werden, da das Arbeitseinkommen durch die höhere Steuerbelastung sinkt. Je niedriger das Nettoeinkommen ist, desto weniger Unterhalt muss auch gezahlt werden.

Steuerliche Betrachtung des Ehegattenunterhalts

Der Ehegattenunterhalt kann als beschränkt abzugsfähige Sonderausgabe bis zu einer Obergrenze von 13.805 EUR bei der Steuererklärung geltend gemacht werden.

Steuerliche Betrachtung des Kindesunterhalts

Im Rahmen der Steuer führt die Anzahl der Kinder zu Vorteilen beim Solidarit&auuml;tszuschlag, bei der Kirchensteuer und im Rahmen des Kinderfreibetrages. Alternativ wird zunächst während des laufenden Kalenderjahres Kindergeld gewährt. Dieses wird anschließend mit dem Kinderfreibetrag verglichen und verrechnet.

Der Kindesunterhalt kann als außergewöhnliche Belastung ebenfalls zu einer Steuerentlastung führen. Voraussetzung hierfür ist aber, dass weder der Steuerpflichtige, noch eine andere Person Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld haben.

Keine mehrfache Anrechnung

Ein Kind darf nach dem Gesetz nicht mehrfach durch Kinderfreibetrag/Kindergeld und außergewöhnliche Belastung zu einer Steuerentlastung führen, also nur dann wenn den Eltern weder Kindergeld noch ein Kinderfreibetrag gewährt wird, kommt die Geltendmachung des Kindesunterhalts als außergewöhnliche Belastung in Betracht. Der wichtigste Anwendungsfall sind dabei Auslandskinder. Der Höchstbetrag, der im Jahr 2004 abgesetzt werden konnte, betrug 7.680 EUR.

Aufteilung von Steuerrückerstattungen unter Ehegatten

Wenn eine Steuerrückerstattung feststellt wird, kann jeder Ehegatte verlangen, dass ihm der für seine Einkünfte relevante Rückerstattungsbetrag zugewiesen wird.

Gemeinsame Veranlagung

Bei einer gemeinsamen Steuerveranlagung hat jeder Steuerzahlende Ehegatte einen eigenen Erstattungsanpsruch. Die Aufteilung der Erstattungsbeträge erfolgt nach dem Verhältnis der einbehaltenen Lohnsteuerbeträge im Veranlagungszeitraum.

Hierdurch wird berücksichtigt, dass der geringverdienende Ehegatte durch die Anwendung des Ehegattensplittings schlechter gestellt ist. Allerdings ist der geringerverdienende auch in den Genuss von Steuerentlastungen gekommen, die meist nur auf der Seite des besser verdienenden Ehegatten entstanden sind.

Die Ehegatten könne vereinbaren, dass sich der Erstattungsanspruch nach einer fiktiven Einzelveranlagung bestimmt.

Können Beratungs- und Prozesskosten steuerlich geltend gemacht werden?

Seit der Änderung des Einkommensteuergesetzes im Jahr 2013 bestand große Rechtsunsicherheit, ob Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden. Dies sollte ausnahmsweise nur angenommen werden, wenn durch den Rechtsstreit die Existenz des Steuerzahlers betroffen wäre. Was darunter fallen sollte, war nicht klargestellt.

Der Bundesfinanzhof hat nun darüber befunden und klargestellt, dass Scheidungskosten nicht als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen sind. In der Regel sei die Existenz des Steuerzahlers nicht durch die anfallenden Scheidungskosten bedroht.

Für Ehepaare, die sich scheiden lassen und ein gemeinsames Unternehmen besitzen, könnte dies dann doch ausnahmsweise zutreffend sein.