Wenn der Name eines nichtsorgeberechtigten Elternteils mit dem Namen seines Kindes übereinstimmt, ist er dazu befugt, Beschwerde gegen die nach § 2 Abs. 1 NamÄndG erteilte familiengerichtliche Genehmigung einzulegen, die eine vom Vormund beabsichtigte Antragstellung im öffentlich-rechtlichen Namensänderungsverfahren betrifft.
Hier geht es um die Einbenennung in den Namen der Pflegefamilie.
Das Familiengericht darf die Genehmigung der von dem Vormund beabsichtigten Antragstellung nicht schon dann versagen, wenn nach seiner eigenen rechtlichen Einschätzung auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen kein wichtiger Grund im Sinne von § 3 NamÄndGfür eine Änderung des Mündelnamens gegeben ist.
Wenn sich im Genehmigungsverfahren das Erfordernis ergibt, verschiedene für und gegen eine Namensänderung sprechende Umstände zu gewichten und gegeneinander abzuwägen, muss diese Aufgabe im Zweifel den zuständigen Verwaltungsbehörden bzw. Verwaltungsgerichten überlassen bleiben, sodass die Genehmigung nicht verweigert werden darf.
BGH, Beschluss vom 08.01.2020, Az XII ZB 478/17