Unterhalt

 

Wer hat Anspruch auf Unterhalt?

Jedem Ehegatten sowie jeden Kind steht ein Unterhaltsrecht zu. Beim Unterhaltsrecht wird ein Ausgleich hergestellt zwischen der moralischen Pflicht von Verwandten, für einander einzustehen, und dem Recht, den eigenen Lebensstil nicht zu vernachlässigen. Erst dann, wenn die Unterhaltspflicht unter Verwandten nicht greift, kann die Verantwortung auf die Gesellschaft übertragen und somit öffentliche Sozialleistungen in Anspruch genommen werden.

Unterhaltsrecht

Steuerliche Auswirkung der Unterhaltszahlungen

Wenn ein Ehegatte dem anderen Ehegatten Trennungsunterhalt zahlen muss, so kann dieser Unterhalt von der Einkommenssteuer als Sonderausgabe bis zu einem Betrag von 13.805 EUR oder als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 EStG bis zu einem Betrag von 7.680 EUR abgezogen werden. Dies gilt auch für den nachehelichen Unterhalt.

Unterhaltspflicht

Ehegattenunterhalt

Gemeinsame Veranlagung

Voraussetzung fü die gemeinsame Veranlagung ist, dass die Ehegatten wenigstens einen Tag im Jahr gemeinsam zusammen gelebt haben. Damit können die Ehegatten für das ganze Jahr veranlagt werden. Jeder Ehegatte ist gegenüber dem anderen verpflichtet, der gemeinsamen Veranlagung zuzustimmen, sofern dem anderen Ehegatten garantiert wird, dass dieser von jeglichen finanziellen Nachteilen freigestellt wird.

Trennungsunterhalt

Ehegatten ohne Ehevertrag leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Mit der Scheidung kann daher der Ehegatte, der in der Ehe weniger Vermögen hinzugewonnen hat, vom anderen Ehegatten einen Ausgleich verlangen. In der Regel wird der Zugewinnausgleich in Geld ausgezahlt.

 

Kindesunterhalt

 

Keine mehrfache Anrechnung

Ein Kind darf nach dem Gesetz nicht mehrfach durch Kinderfreibetrag/Kindergeld und außergewöhnliche Belastung zu einer Steuerentlastung führen, also nur dann wenn den Eltern weder Kindergeld noch ein Kinderfreibetrag gewährt wird, kommt die Geltendmachung des Kindesunterhalts als außergewöhnliche Belastung in Betracht. Der wichtigste Anwendungsfall sind dabei Auslandskinder. Der Höchstbetrag, der im Jahr 2004 abgesetzt werden konnte, betrug 7.680 EUR.

Familienunterhalt

Wenn eine Steuerrückerstattung feststellt wird, kann jeder Ehegatte verlangen, dass ihm der für seine Einkünfte relevante Rückerstattungsbetrag zugewiesen wird.

Gemeinsame Veranlagung

Bei einer gemeinsamen Steuerveranlagung hat jeder Steuerzahlende Ehegatte einen eigenen Erstattungsanpsruch. Die Aufteilung der Erstattungsbeträge erfolgt nach dem Verhältnis der einbehaltenen Lohnsteuerbeträge im Veranlagungszeitraum.

Hierdurch wird berücksichtigt, dass der geringverdienende Ehegatte durch die Anwendung des Ehegattensplittings schlechter gestellt ist. Allerdings ist der geringerverdienende auch in den Genuss von Steuerentlastungen gekommen, die meist nur auf der Seite des besser verdienenden Ehegatten entstanden sind.

Die Ehegatten könne vereinbaren, dass sich der Erstattungsanspruch nach einer fiktiven Einzelveranlagung bestimmt.

Elternunterhalt

Seit der Änderung des Einkommensteuergesetzes im Jahr 2013 bestand große Rechtsunsicherheit, ob Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden. Dies sollte ausnahmsweise nur angenommen werden, wenn durch den Rechtsstreit die Existenz des Steuerzahlers betroffen wäre. Was darunter fallen sollte, war nicht klargestellt.

Der Bundesfinanzhof hat nun darüber befunden und klargestellt, dass Scheidungskosten nicht als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen sind. In der Regel sei die Existenz des Steuerzahlers nicht durch die anfallenden Scheidungskosten bedroht.

Für Ehepaare, die sich scheiden lassen und ein gemeinsames Unternehmen besitzen, könnte dies dann doch ausnahmsweise zutreffend sein.

Düsseldorfer Tabelle

Seit der Änderung des Einkommensteuergesetzes im Jahr 2013 bestand große Rechtsunsicherheit, ob Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden. Dies sollte ausnahmsweise nur angenommen werden, wenn durch den Rechtsstreit die Existenz des Steuerzahlers betroffen wäre. Was darunter fallen sollte, war nicht klargestellt.

Der Bundesfinanzhof hat nun darüber befunden und klargestellt, dass Scheidungskosten nicht als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen sind. In der Regel sei die Existenz des Steuerzahlers nicht durch die anfallenden Scheidungskosten bedroht.

Für Ehepaare, die sich scheiden lassen und ein gemeinsames Unternehmen besitzen, könnte dies dann doch ausnahmsweise zutreffend sein.

Auskunftspflicht

Seit der Änderung des Einkommensteuergesetzes im Jahr 2013 bestand große Rechtsunsicherheit, ob Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden. Dies sollte ausnahmsweise nur angenommen werden, wenn durch den Rechtsstreit die Existenz des Steuerzahlers betroffen wäre. Was darunter fallen sollte, war nicht klargestellt.

Der Bundesfinanzhof hat nun darüber befunden und klargestellt, dass Scheidungskosten nicht als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen sind. In der Regel sei die Existenz des Steuerzahlers nicht durch die anfallenden Scheidungskosten bedroht.

Für Ehepaare, die sich scheiden lassen und ein gemeinsames Unternehmen besitzen, könnte dies dann doch ausnahmsweise zutreffend sein.

Unterhaltsberechnung

Seit der Änderung des Einkommensteuergesetzes im Jahr 2013 bestand große Rechtsunsicherheit, ob Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden. Dies sollte ausnahmsweise nur angenommen werden, wenn durch den Rechtsstreit die Existenz des Steuerzahlers betroffen wäre. Was darunter fallen sollte, war nicht klargestellt.

Der Bundesfinanzhof hat nun darüber befunden und klargestellt, dass Scheidungskosten nicht als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen sind. In der Regel sei die Existenz des Steuerzahlers nicht durch die anfallenden Scheidungskosten bedroht.

Für Ehepaare, die sich scheiden lassen und ein gemeinsames Unternehmen besitzen, könnte dies dann doch ausnahmsweise zutreffend sein.

Unterhalt einklagen/einfordern

Seit der Änderung des Einkommensteuergesetzes im Jahr 2013 bestand große Rechtsunsicherheit, ob Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden. Dies sollte ausnahmsweise nur angenommen werden, wenn durch den Rechtsstreit die Existenz des Steuerzahlers betroffen wäre. Was darunter fallen sollte, war nicht klargestellt.

Der Bundesfinanzhof hat nun darüber befunden und klargestellt, dass Scheidungskosten nicht als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen sind. In der Regel sei die Existenz des Steuerzahlers nicht durch die anfallenden Scheidungskosten bedroht.

Für Ehepaare, die sich scheiden lassen und ein gemeinsames Unternehmen besitzen, könnte dies dann doch ausnahmsweise zutreffend sein.