Kindesunterhalt

 

Der Kindesunterhalt

Die Frage nach dem Kindesunterhalt stellt sich dann, wenn die Eltern des Kindes nicht zusammenleben. Der Elternteil, welcher das Kind nicht in seiner Obhut hat, ist zu Kindesunterhalt verpflichtet, und zwar unabhängig vom Einkommen des Elternteils, bei dem das Kind lebt.

Der Anspruch auf Kindesunterhalt besteht für minderjährige Kinder sowie für volljährige Kinder, die sich noch in der Erstausbildung befinden. In beiden Fällen müssen diese allerdings unverheiratet sein, da mit einer Eheschließung der Unterhaltsanspruch vorrangig auf den eigenen Ehepartner übergeht.

Im Familienrecht ist gesetzlich gereglt, dass es eine Unterhaltspflicht gibt. Er muss nur noch in der Höhe vereinbart werden. In Abhängigkeit des Alters des unterhaltsbedürftigen Kindes bestehen aber einige Besonderheiten. Eine Eheschließung oder Scheidung des Elternpaares selbst hat keinen Einfluss auf die Berechnung.

Es ist zwischen folgenden Kindern zu unterscheiden:

  • Minderjährige
  • privilegiert Volljährige
  • Volljährige

Volljährige sind dann privilegiert und den minderjährigen Kindern in der Rangfolge gleichgestellt, wenn sie:

  • sich in allgemeiner Schulausbildung befinden
  • nicht älter als 21 Jahre alt sind
  • im Haushalt eines Elternteils leben
  • noch nicht verheiratet sind

Der Mindesunterhalt

Das Prinzip der elterlichen Verantwortungsoll den Lebensbedarf des Kindes sicherzustellen. Für minderjährige und privilegiert volljährige Kinder besteht daher eine gesteigerte Pflicht der Eltern. Daher ist für Minderjährige auch der Mindestunterhalt anhand des sächlichen Existenzminimums geregelt und ergibt sich aus der Düsseldorfer Tabelle.

Selbstbehalt als Eigenbedarf

Jedem Unterhaltsverpflichteten muss aber als Selbstbehalt ein Betrag übrig bleiben, um seinen eigenen Lebensunterhalt bestreiten zu können. Dieser Betrag bleibt unabhängig von dessen Unterhaltsschuld nach der Düsseldorfer Tabelle unangetastet.

Unterhaltspflicht für Selbstbehalt in €
Minderjährige und privilegierte volljährige Kinder bis 21 Jahren (Unterhaltspflichtiger erwerbstätig) 1.080,-
Minderjährige und privilegierte volljährige Kinder bis 21 Jahren (Unterhaltspflichtiger nicht erwerbstätig) 880,-
andere volljährige Kinder 1.300,-
Ehepartner sowie Mutter oder Vater eines nichtehelichen Kindes 1.200,-
Eltern 1.800,-

Man unterscheidet zwischen dem sogenannten kleinen Selbstbehalt und dem großen Selbstbehalt.

Dem Unterhaltsschuldner kann es passieren, dass das Nettoeinkommen bis zum Erreichen des jeweils zustehenden Selbstbehaltes komplett für Unterhaltszahlungen verwendet werden muss. Dies passiert insbesondere bei einer Unterhaltspflicht mehrerer Personen gegenüber. Sollte das vorhandene Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen ohne Gefährdung bzw. Unterschreitung des zustehenden Selbstbehaltes nicht ausreichen, um sämtliche Unterhaltsberechtigten nach der Düsseldorfer Tabelle zu befriedigen, so ist eine sogenannte Mangelfallberechnung durchzuführen.

Zählkinder/ Zählkindervorteil

Die Höhe des monatlichen Kindergeldes steigt mit der Anzahl der Kinder. Daher könnte man davon ausgehen, dass dieser Umstand auch in der Unterhaltsberechnung entsprechende Berücksichtigung findet. Dies ist jedoch nicht mehr der Fall. Dieser sog. Zählkindvorteil bleibt gemäß § 1612b Abs. 2 BGB außer Betracht.

Hat eine Kindesmutter aus erster Ehe bereits drei Kinder und ein weiteres aus einer anderen Beziehung, so werden auch für das vierte Kind nur 194 € berücksichtigt, obwohl sie aber tatsächlich 225 € Kindergeld erhält. Der unterhaltsverpflichtete Vater muss demgemäß den Unterhaltsbetrag nach der Düsseldorfer Tabelle abzüglich eines h&aul;lftigen Kindergeldanteils von nur 97 € zahlen. Demgemäß kommt der Zählkindvorteil in diesem Beispiel ausschließich der Kindesmutter zugute und wirkt sich in der Berechnung des Unterhaltsbedarfs des Kindes nicht aus.

Ausreichende Bemühungen bei Arbeitslosigkeit

Der Unterhaltsschuldner ist verpflichtet nachzuweisen, dass er sich in ausreichend Maße um eine Erwerbstätigkeit bemüht, um den Mindestunterhalt sicherzustellen, wenn er arbeitslos ist. Der Maßstab für das “ausreichende Maß” wird in der Regel durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) bestimmt und liegt zur Zeit bei mindestens 20 Bewerbungen pro Monat.

Barunterhalt und Naturalunterhalt

Es besteht ein enger Zusammenhang zwischen elterlicher Sorge und Kindesunterhalt. Der Elternteil, der die Kinderbetreuung übernimmt, erfüllt in der Regel schon durch die Pflege- und Erziehungsleistung seinen Unterhalt. Dies ist der sogenannten Naturalunterhalt. Der andere Elternteil ist daher zum Barunterhalt verpflichtet. Solange sich ein Kind in einer Schul- bzw. Berufsausbildung befindet, wird ihm keine eigene Erwerbstätigkeit zugemutet, da die Ausbildung erst die Basis für eine angemessene berufliche und wirtschaftliche Selbständigkeit bilden soll. Während dieser Zeit sind beide Elternteile verpflichtet, sowohl die allgemeine Unterhaltspflicht (Wohnung, Nahrung etc.) als auch die speziellen Ausbildungskosten aufzubringen.

Weitere Informationen: Unterhaltsvorschuss � Sonderbedarf � Studium � Ausbildung � vollj�hrig � arbeitslos �

Berechnungsbeispiele

Die Grundlage bildet der Düsseldorfer Tabelle mit Stand vom 01.01.2019.

Beispiel 1:
Kind 1 (K1) 8 Jahre (2. Altersstufe)
Kind 2 (K2) 17 Jahre (3. Altersstufe)
bereinigtes Nettoeinkommen des Vaters (V) 1.800 € Einkommensgruppe 1 (bis 1.900 € netto)

Ermittlung des Unterhaltsbedarfs:
406 € für K1 und 476 € für K2 laut Tabelle. Hiervon wird noch der jeweils hälftige Kindergeldbetrag mit 97 € abgesetzt, so dass sich ein Zahlbetrag i.H.v. 309 € monatlich für K1 und 379 € für K2 ergibt. Für beide Kinder muss also nach der Düsseldorfer Tabelle 688 € monatlich aufgebracht werden.

Beispiel 2:
Kind 1 (K1) 7 Jahre (2. Altersstufe)
Kind 2 (K2) 13 Jahre (3. Altersstufe)
bereinigtes Nettoeinkommen der Mutter (M) 300 €
bereinigtes Nettoeinkommen des Vaters (V) 2.290 €
Einkommensgruppe 2 (1.901 € bis 2.300 € netto)

Ermittlung des Unterhaltsbedarfs:
372 € für K1 und 500 € für K2 laut Tabelle. Hiervon wird noch der jeweils hälftige Kindergeldbetrag mit 97 € abgesetzt, so dass sich ein Zahlbetrag i.H.v. 275 € monatlich für K1 und 403 € für K2 ergibt. Für beide Kinder muss also nach der Düsseldorfer Tabelle 678 € monatlich aufgebracht werden.

Einkommen V 2.290 €
abzüglich Tabellenunterhalt für K1 und K2 872 €
verbleibt für den Ehegattenunterhalt ein anrechnungsfähiges Einkommen des V von monatlich 1.418 €
abzüglich Eigeneinkünfte der M 1.118 €
von diesem Differenzbetrag stehen M 3/7 zu 479 €

So ist der dem V zustehende Selbstbehalt immer gewahrt. Wenn dieser Betrag unterschritten wird, muss eine Mangelfallberechnung vorgenommen werden.