Beim Kindesunterhalt zählt allein die rechtliche Abstammung

Die Abänderung eines Unterhaltsvergleichs wird eröffnet, wenn die Geschäftsgrundlage wegfällt. Im Rahmen der Anpassung können dann auch diejenigen Umstände berücksichtigt werden, die vorher bei der Unterhaltsbemessung außer Acht gelassen wurden, wenn diese in Anbetracht der (sonstigen) Vergleichsgrundlagen bei Vergleichsabschluss zu keinem anderen Ergebnis geführt hätten.

Bei der Konkurrenz gleichrangiger Ansprüche auf Kindesunterhalt kommt es allein auf die rechtliche Abstammung des unterhaltsberechtigten Kindes vom Unterhaltspflichtigen an. Ob ein rechtliches Kind auch leibliches Kind des Unterhaltspflichtigen ist, ist hierfür unerheblich. Den Unterhaltspflichtigen trifft keine unterhaltsrechtliche Obliegenheit zur Anfechtung der Vaterschaft.

Müssen von konkurrierenden gleichrangigen Kindesunterhaltsverpflichtungen einzelne gemäߧ 1613 Abs. 1 BGB nicht mehr erfüllt werden, steht das dadurch freigewordene Einkommen des Unterhaltspflichtigen im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB für anderweitigen Mindestkindesunterhalt zur Verfügung.

BGH, Beschluss vom 29.01.2020, Az XII ZB 580/18

Bemessung des eheangemessenen Selbstbehalts

Die Bemessung des eheangemessenen Selbstbehalts ist Aufgabe des Tatrichters. Dabei ist es diesem nicht verwehrt, sich an Erfahrungs- und Richtwerte anzulehnen, sofern nicht im Einzelfall besondere Umstände eine Abweichung gebieten. Die Erfahrungs- und Richtwerte können dabei auch eine Differenzierung zwischen erwerbstätigen und nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen vorsehen.

BGH, Beschluss vom 16.10.2019, Az XII ZB 341/17

Bemessung des Unterhaltsbedarfs nach der Einkommensquote auch bei sehr hohem Einkommen

Im Sinne einer tatsächlichen Vermutung gehen die Tatsachengerichte davon aus, dass ein Familieneinkommen bis zur Höhe des Doppelten des höchsten Einkommensbetrags, der in der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesen ist, vollständig für den Lebensbedarf der Familie verwendet worden ist. Dies ist rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden.

Der Unterhaltsbedarf kann in diesem Fall ohne Darlegung der konkreten Einkommensverwendung nach der Einkommensquote bemessen werden. Soweit das Einkommen darüber hinausgeht, hat der Unterhaltsberechtigte, wenn er dennoch Unterhalt nach der Quotenmethode begehrt, die entsprechende Verwendung des Einkommens für den Lebensbedarf darzulegen und in vollem Umfang zu beweisen, falls die Gegenseite bestreitet.

Als Familieneinkommen in diesem Sinn ist dabei das Einkommen anzusehen, das für den ehelichen Lebensbedarf der beiden Ehegatten zur Verfügung steht und damit insoweit unterhaltsrelevant ist.

Die Unterhaltspflicht gegenüber einem neuen Ehegatten ist ausnahmsweise für die Bemessung des Unterhaltsbedarfs des früheren Ehegatten zu berücksichtigen, soweit sie – etwa als Anspruch auf Betreuungsunterhalt gemäß § 1615 l BGB – bereits die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hat. Jedenfalls wenn der Unterhaltspflichtige eine unterhaltsrechtlich anzuerkennende zusätzliche Altersvorsorge betreibt, ist es geboten, dies auch dem Unterhaltsberechtigten durch eine entsprechende Erhöhung des Altersvorsorgeunterhalts zu ermöglichen.

BGH, Beschluss vom 25.09.2019, Az XII ZB 25/19